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(1) Die Liquidatoren sind von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das Gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im FalleFall des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daßdass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß dieMitwirkung der Erben bei der Anmeldung mitwirkenerfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
(1) Die Liquidatoren sind von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das Gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im FalleFall des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daßdass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß dieMitwirkung der Erben bei der Anmeldung mitwirkenerfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.