§ 144 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des KonkursesKonkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, der Konkursdas Insolvenzverfahren aber nach Abschlußdurch Bestätigung eines ZwangsausgleichsSanierungsplans (§ 152 IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) aufgehoben oder auf Antrag der Gemeinschuldnerin eingestelltworden, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.07.2010

(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des KonkursesKonkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, der Konkursdas Insolvenzverfahren aber nach Abschlußdurch Bestätigung eines ZwangsausgleichsSanierungsplans (§ 152 IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) aufgehoben oder auf Antrag der Gemeinschuldnerin eingestelltworden, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

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