§ 138 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein(1) Der ausgeschiedene Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet mit dem Zeitpunkt, in welchem mangels einer solchen Bestimmung die Gesellschaft aufgelöst werden würdenimmt am Gewinn und am Verlust teil, der Gesellschafter, in dessen Person das Ereignis eintritt,sich aus derden zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die Gesellschaft ausist berechtigt, diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihr am vorteilhaftesten erscheint.

(2) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrages und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein(1) Der ausgeschiedene Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet mit dem Zeitpunkt, in welchem mangels einer solchen Bestimmung die Gesellschaft aufgelöst werden würdenimmt am Gewinn und am Verlust teil, der Gesellschafter, in dessen Person das Ereignis eintritt,sich aus derden zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die Gesellschaft ausist berechtigt, diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihr am vorteilhaftesten erscheint.

(2) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrages und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

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