§ 118 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen einen Jahresabschluss oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, eine sonstige Abrechnung anfertigen oder die Vorlage eines solchen Abschlusses oder einer solchen Abrechnung fordern.

(2) Eine Vereinbarung, durch die dieses Recht ausschließendeausgeschlossen oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegenbeschränkt wird, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung bestehtist unwirksam.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2014

(1) Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen einen Jahresabschluss oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, eine sonstige Abrechnung anfertigen oder die Vorlage eines solchen Abschlusses oder einer solchen Abrechnung fordern.

(2) Eine Vereinbarung, durch die dieses Recht ausschließendeausgeschlossen oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegenbeschränkt wird, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung bestehtist unwirksam.

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