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Das RechtsverhältnisDie Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richtetrichten sich zunächst nach dem GesellschaftsvertrageGesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
Das RechtsverhältnisDie Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richtetrichten sich zunächst nach dem GesellschaftsvertrageGesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.