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(1) Eine offene Gesellschaft, deren Zweck auf den Vertrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaftunter eigener Firma geführte Gesellschaft, wennbei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Auf die Die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschriebenGesellschaft ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.
(1) Eine offene Gesellschaft, deren Zweck auf den Vertrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaftunter eigener Firma geführte Gesellschaft, wennbei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Auf die Die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschriebenGesellschaft ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.