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(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch auf Handlungsbevollmächtigte Anwendung, die als Handlungsreisende zur Vornahme von Geschäften an Orten verwendet werden, an denenSonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet.
(2) Die Reisenden gelten insbesondere für ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen und dafür Zahlungsfristen zu bewilligenlassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch auf Handlungsbevollmächtigte Anwendung, die als Handlungsreisende zur Vornahme von Geschäften an Orten verwendet werden, an denenSonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet.
(2) Die Reisenden gelten insbesondere für ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen und dafür Zahlungsfristen zu bewilligenlassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.