§ 51 UGB Zeichnung des Prokuristen

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 51.Paragraph 51,

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
§ 51.Paragraph 51,

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

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