§ 30 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Jede neueEine Änderung der Firma muß sich von allenoder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden undeinen anderen Ort sind nach den Vorschriften des § 28 zur Eintragung in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheidenanzumelden.

(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen KaufmanneDas gleiche gilt, wenn die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereitserlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.

(3) Besteht andurch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem Orte oder in § 24 FBG bezeichneten Wege innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene FirmaVerhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Abs. 2 entsprechender Zusatz beigefügt werdenhat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.

(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

(1) Jede neueEine Änderung der Firma muß sich von allenoder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden undeinen anderen Ort sind nach den Vorschriften des § 28 zur Eintragung in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheidenanzumelden.

(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen KaufmanneDas gleiche gilt, wenn die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereitserlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.

(3) Besteht andurch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem Orte oder in § 24 FBG bezeichneten Wege innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene FirmaVerhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Abs. 2 entsprechender Zusatz beigefügt werdenhat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.

(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.

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