§ 29 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine(1) Jede neue Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht,muß sich von allen an demselben Orte oder in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragungderselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch anzumelden;eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

(2) Hat ein Unternehmer mit einem bereits eingetragenen Unternehmer die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er hat seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnensich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.

(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Abs. 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine(1) Jede neue Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht,muß sich von allen an demselben Orte oder in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragungderselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch anzumelden;eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

(2) Hat ein Unternehmer mit einem bereits eingetragenen Unternehmer die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er hat seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnensich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.

(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Abs. 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

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