§ 28 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als KommanditistDie Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftetdessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Der Unternehmer hat in der Anmeldung die Gesellschaftin § 3 Z 2 bis 4, 5, 8 und 16, gegebenenfalls auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam§ 3 Z 6, wenn sie in das Firmenbuch eingetragen9, 11 und bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist15 und § 4 Z 2 und 3 FBG genannten Tatsachen anzugeben und seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als KommanditistDie Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftetdessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Der Unternehmer hat in der Anmeldung die Gesellschaftin § 3 Z 2 bis 4, 5, 8 und 16, gegebenenfalls auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam§ 3 Z 6, wenn sie in das Firmenbuch eingetragen9, 11 und bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist15 und § 4 Z 2 und 3 FBG genannten Tatsachen anzugeben und seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

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