§ 28 UGB Anmeldung der Firma

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.
  2. (2)Absatz 2Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.
§ 28.Paragraph 28,

Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Der Unternehmer hat in der Anmeldung die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2 und 3 FBG genannten Tatsachen anzugeben und seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen. Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Der Unternehmer hat in der Anmeldung die in Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4, 5, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in Paragraph 3, Ziffer 6,, 9, 11 und 15 und Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 FBG genannten Tatsachen anzugeben und seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsTritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.
  2. (2)Absatz 2Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.
§ 28.Paragraph 28,

Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Der Unternehmer hat in der Anmeldung die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2 und 3 FBG genannten Tatsachen anzugeben und seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen. Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Der Unternehmer hat in der Anmeldung die in Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4, 5, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in Paragraph 3, Ziffer 6,, 9, 11 und 15 und Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 FBG genannten Tatsachen anzugeben und seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

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