§ 22 UGB Fortführung bei Unternehmenserwerb

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Wer ein bestehendes HandelsgeschäftUnternehmen unter Lebenden oder von TodeswegenTodes wegen erwirbt, darf für das GeschäftUnternehmen die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Unternehmers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige GeschäftsinhaberUnternehmer oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigeneinwilligen.

(2) Wird ein Handelsgeschäftdas Unternehmen auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Wer ein bestehendes HandelsgeschäftUnternehmen unter Lebenden oder von TodeswegenTodes wegen erwirbt, darf für das GeschäftUnternehmen die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Unternehmers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige GeschäftsinhaberUnternehmer oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigeneinwilligen.

(2) Wird ein Handelsgeschäftdas Unternehmen auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

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