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(1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenenDurch Vorschriften finden auch aufdes öffentlichen Rechtes, nach denen die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines VereinsBefugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmenswird die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, werden durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
(1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenenDurch Vorschriften finden auch aufdes öffentlichen Rechtes, nach denen die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines VereinsBefugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmenswird die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, werden durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.