§ 3 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften der §§ 1, 2 keine Anwendung.

(2) Ist mit dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt, so findet auf dieses der § 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet istPersonen, die Eintragung in daszu Unrecht ins Firmenbuch herbeizuführen; werden in dem Nebengewerbe Geschäfte der im § 1 bezeichneten Art geschlosseneingetragen sind und unter ihrer Firma handeln, so gilt der Betrieb dessenungeachtet nur danngelten als Handelsgewerbe, wenn der Unternehmer von der Befugnis, seine Firma gemäß § 2 in das Firmenbuch eintragen zu lassen, Gebrauch gemacht hat. Ist diekraft Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften statt, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften der §§ 1, 2 keine Anwendung.

(2) Ist mit dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt, so findet auf dieses der § 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet istPersonen, die Eintragung in daszu Unrecht ins Firmenbuch herbeizuführen; werden in dem Nebengewerbe Geschäfte der im § 1 bezeichneten Art geschlosseneingetragen sind und unter ihrer Firma handeln, so gilt der Betrieb dessenungeachtet nur danngelten als Handelsgewerbe, wenn der Unternehmer von der Befugnis, seine Firma gemäß § 2 in das Firmenbuch eintragen zu lassen, Gebrauch gemacht hat. Ist diekraft Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften statt, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.

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