§ 2 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Ein gewerbliches UnternehmenAktiengesellschaften, das nach ArtGesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordertWirtschaftsgenossenschaften, giltVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegenSparkassen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses GesetzbuchsEuropäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), sofern die Firma des Unternehmers in das Firmenbuch eingetragen worden ist. DerEuropäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführenkraft Rechtsform.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

Ein gewerbliches UnternehmenAktiengesellschaften, das nach ArtGesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordertWirtschaftsgenossenschaften, giltVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegenSparkassen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses GesetzbuchsEuropäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), sofern die Firma des Unternehmers in das Firmenbuch eingetragen worden ist. DerEuropäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführenkraft Rechtsform.

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