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Ein gewerbliches Unternehmen Aktiengesellschaften, das nach ArtGesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordertWirtschaftsgenossenschaften, giltVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegenSparkassen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses GesetzbuchsEuropäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), sofern die Firma des Unternehmers in das Firmenbuch eingetragen worden ist. DerEuropäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführenkraft Rechtsform. Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmers in das Firmenbuch eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen.
Ein gewerbliches Unternehmen Aktiengesellschaften, das nach ArtGesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordertWirtschaftsgenossenschaften, giltVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegenSparkassen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses GesetzbuchsEuropäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), sofern die Firma des Unternehmers in das Firmenbuch eingetragen worden ist. DerEuropäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführenkraft Rechtsform. Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmers in das Firmenbuch eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen.