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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 78 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 78 ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 78 Abs. 2, der Bundesminister für Finanzen betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 78 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 78 ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 78 Abs. 2, der Bundesminister für Finanzen betraut.