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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 78 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 78 ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 78 Abs. 2, der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 78, ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 78, ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung von Verordnungen auf Grund des Paragraph 78, Absatz 2,, der Bundesminister für Finanzen betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 78 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 78 ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 78 Abs. 2, der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 78, ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 78, ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung von Verordnungen auf Grund des Paragraph 78, Absatz 2,, der Bundesminister für Finanzen betraut.