§ 67g AVG (weggefallen)

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
  2. (2)Absatz 2Die Verkündung entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Bescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann
    und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
§ 67g AVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
  2. (2)Absatz 2Die Verkündung entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Bescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann
    und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
§ 67g AVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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