§ 67f AVG (weggefallen)

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 67f AVG (1weggefallen) Hat eine Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen habenseit 01.01.2014 weggefallen. Wenn sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.

(2) Die Beratung und die Abstimmung der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates sind nicht öffentlich.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013
§ 67f AVG (1weggefallen) Hat eine Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen habenseit 01.01.2014 weggefallen. Wenn sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.

(2) Die Beratung und die Abstimmung der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates sind nicht öffentlich.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)

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