§ 67b AVG (weggefallen)

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 67b AVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 67 b,

Partei ist auch:

  1. 1.Ziffer einsim Berufungsverfahren: die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat;
  2. 2.Ziffer 2im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: die belangte Behörde;
  3. 3.Ziffer 3im Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages: die Unterbehörde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013
§ 67b AVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 67 b,

Partei ist auch:

  1. 1.Ziffer einsim Berufungsverfahren: die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat;
  2. 2.Ziffer 2im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: die belangte Behörde;
  3. 3.Ziffer 3im Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages: die Unterbehörde.

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