§ 67b AVG (weggefallen)

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Partei ist auch:

1.

im Berufungsverfahren: die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat;

2.

im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: die belangte Behörde;

3.

im Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages: die Unterbehörde.

§ 67b AVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013
Partei ist auch:

1.

im Berufungsverfahren: die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat;

2.

im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: die belangte Behörde;

3.

im Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages: die Unterbehörde.

§ 67b AVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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