§ 51a AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999

ZeugenNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, die im Verfahrenes sei denn, das persönliche Erscheinen vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zu Beweiszwecken vernommen werdender Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß § 19 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 beim unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machenaus besonderen Gründen erforderlich.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013

ZeugenNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, die im Verfahrenes sei denn, das persönliche Erscheinen vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zu Beweiszwecken vernommen werdender Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß § 19 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 beim unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machenaus besonderen Gründen erforderlich.

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