§ 51a AVG Audiovisuelle Vernehmungen

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
§ 51a.Paragraph 51 a,

Zeugen Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, die im Verfahrenes sei denn, das persönliche Erscheinen vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zu Beweiszwecken vernommen werdender Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBlaus besonderen Gründen erforderlich. Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß § 19 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 beim unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen. Zeugen, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 beim unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013
§ 51a.Paragraph 51 a,

Zeugen Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, die im Verfahrenes sei denn, das persönliche Erscheinen vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zu Beweiszwecken vernommen werdender Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBlaus besonderen Gründen erforderlich. Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß § 19 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 beim unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen. Zeugen, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 beim unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen.

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