§ 48 AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

1.

Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;

2.

Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;

3.

mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe sowie Organe anderer Körperschaften des Bundes, der Länder, Bezirke und Gemeindenöffentlichen Rechts, wenn sie durch ihreder Gegenstand ihrer Aussage die ihnen obliegendeder Amtsverschwiegenheit verletzen würden, insofernunterliegt und sie von der Pflicht zur GeheimhaltungAmtsverschwiegenheit nicht entbunden worden sind.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.02.1991 bis 31.12.2007

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

1.

Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;

2.

Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;

3.

mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe sowie Organe anderer Körperschaften des Bundes, der Länder, Bezirke und Gemeindenöffentlichen Rechts, wenn sie durch ihreder Gegenstand ihrer Aussage die ihnen obliegendeder Amtsverschwiegenheit verletzen würden, insofernunterliegt und sie von der Pflicht zur GeheimhaltungAmtsverschwiegenheit nicht entbunden worden sind.

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