§ 44a AVG Großverfahren

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
  2. (2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
    2. 2.Ziffer 2eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
    3. 3.Ziffer 3den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, ;,
    4. 4.Ziffer 4den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
  3. (3)Absatz 3Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 28.02.2013
  1. (1)Absatz einsSind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
  2. (2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
    2. 2.Ziffer 2eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
    3. 3.Ziffer 3den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, ;,
    4. 4.Ziffer 4den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
  3. (3)Absatz 3Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

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