§ 16 AVG Aktenvermerke

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, ferner mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Erledigung ergehtsonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben istbesteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Inhalt des AktenvermerksAktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu beurkundenunterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 18 Abs. 2§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.2007

(1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, ferner mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Erledigung ergehtsonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben istbesteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Inhalt des AktenvermerksAktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu beurkundenunterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 18 Abs. 2§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.

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