§ 11 AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigenschutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwaltersgerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.07.2018

Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigenschutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwaltersgerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

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