§ 4 GenG

Genossenschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

§ 4. (1) Die Genossenschaftsfirma muß vom GegenstandeFirma der Unternehmung entlehnt seinGenossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "registrierte„eingetragene Genossenschaft" und je nach der Beschaffenheit der Haftung (§ 2) den Beisatz "“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit unbeschränkter Haftung", "mit beschränkter Haftung" oder "mit Geschäftsanteilshaftung" enthalten„e. Gen.“.

(2) Der Name von Genossenschaftern oder anderen Personen darf in der Firma nicht aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich von allen demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen registrirter Genossenschaften deutlich unterscheiden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2006

§ 4. (1) Die Genossenschaftsfirma muß vom GegenstandeFirma der Unternehmung entlehnt seinGenossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "registrierte„eingetragene Genossenschaft" und je nach der Beschaffenheit der Haftung (§ 2) den Beisatz "“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit unbeschränkter Haftung", "mit beschränkter Haftung" oder "mit Geschäftsanteilshaftung" enthalten„e. Gen.“.

(2) Der Name von Genossenschaftern oder anderen Personen darf in der Firma nicht aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich von allen demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen registrirter Genossenschaften deutlich unterscheiden.

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