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§ 4. (1) Die Genossenschaftsfirma muß vom GegenstandeFirma der Unternehmung entlehnt seinGenossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "registrierte„eingetragene Genossenschaft" und je nach der Beschaffenheit der Haftung (§ 2) den Beisatz "“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit unbeschränkter Haftung", "mit beschränkter Haftung" oder "mit Geschäftsanteilshaftung" enthalten„e. Gen.“.
§ 4. (1) Die Genossenschaftsfirma muß vom GegenstandeFirma der Unternehmung entlehnt seinGenossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "registrierte„eingetragene Genossenschaft" und je nach der Beschaffenheit der Haftung (§ 2) den Beisatz "“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit unbeschränkter Haftung", "mit beschränkter Haftung" oder "mit Geschäftsanteilshaftung" enthalten„e. Gen.“.