§ 2 GenG

Genossenschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

(1) Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften können entweder mit unbeschränkter oderWirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden.

(2) Im ersten Falle haftet jeder Genossenschafter Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen,. Sie sind im zweiten Falle nur bisFall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des § 76 Nachschüsse zu einem bestimmtenleisten, im Voraus festgesetzten Betragesofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.

(3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welche werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die gemeinschaftliche Beschaffung von LebensmittelnVerbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und anderen Waren für den Haushalt im großen und deren Absatz im kleinen zum Zwecke haben (Konsumvereine)nach Maßgabe des Paragraph 76, kann die Haftung auf den Geschäftsanteil beschränkt werdenNachschüsse zu leisten, wenn dieser mindestens einen Euro beträgt und wenn die Abgabe von Waren sowie, fallssofern dies zur Befriedigung der Konsumverein Spareinlagen übernimmt, auch die Übernahme solcher statutenmäßig auf die Mitglieder beschränktGläubiger erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 2,

(1) Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften können entweder mit unbeschränkter oderWirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden.

(2) Im ersten Falle haftet jeder Genossenschafter Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen,. Sie sind im zweiten Falle nur bisFall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des § 76 Nachschüsse zu einem bestimmtenleisten, im Voraus festgesetzten Betragesofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.

(3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welche werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die gemeinschaftliche Beschaffung von LebensmittelnVerbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und anderen Waren für den Haushalt im großen und deren Absatz im kleinen zum Zwecke haben (Konsumvereine)nach Maßgabe des Paragraph 76, kann die Haftung auf den Geschäftsanteil beschränkt werdenNachschüsse zu leisten, wenn dieser mindestens einen Euro beträgt und wenn die Abgabe von Waren sowie, fallssofern dies zur Befriedigung der Konsumverein Spareinlagen übernimmt, auch die Übernahme solcher statutenmäßig auf die Mitglieder beschränktGläubiger erforderlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten