§ 24b GenG

Genossenschaftsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

§ 24b. Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zur Eintragung in daszum Firmenbuch anzumeldeneinzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1997

§ 24b. Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zur Eintragung in daszum Firmenbuch anzumeldeneinzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.

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