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Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, im Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184, im Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947, und im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 274, betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, in ihrer geltenden Fassung enthaltene, für Aktiengesellschaften geltende Bestimmungen, soweit sie nicht durch § 272 aufgehoben werden, nicht berührt. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, im Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184, im Betriebsrätegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1947,, und im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 274, betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, in ihrer geltenden Fassung enthaltene, für Aktiengesellschaften geltende Bestimmungen, soweit sie nicht durch Paragraph 272, aufgehoben werden, nicht berührt.
Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, im Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184, im Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947, und im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 274, betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, in ihrer geltenden Fassung enthaltene, für Aktiengesellschaften geltende Bestimmungen, soweit sie nicht durch § 272 aufgehoben werden, nicht berührt. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, im Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184, im Betriebsrätegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1947,, und im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 274, betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, in ihrer geltenden Fassung enthaltene, für Aktiengesellschaften geltende Bestimmungen, soweit sie nicht durch Paragraph 272, aufgehoben werden, nicht berührt.