§ 267 AktG (weggefallen)

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
§ 267 AktG (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen. Ausländische Aktiengesellschaften

Ausländische Aktiengesellschaften, die am 1. Jänner 1939 und am 1. Jänner 1956 eine Erwerbstätigkeit im Inland zulässigerweise ausgeübt haben, bedürfen der im § 254 vorgesehenen Bewilligung nicht.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009
§ 267 AktG (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen. Ausländische Aktiengesellschaften

Ausländische Aktiengesellschaften, die am 1. Jänner 1939 und am 1. Jänner 1956 eine Erwerbstätigkeit im Inland zulässigerweise ausgeübt haben, bedürfen der im § 254 vorgesehenen Bewilligung nicht.

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