Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ausländische Aktiengesellschaften, die am 1. Jänner 1939 und am 1. Jänner 1956 eine Erwerbstätigkeit im Inland zulässigerweise ausgeübt haben, bedürfen der im § 254 vorgesehenen Bewilligung nicht.
Ausländische Aktiengesellschaften, die am 1. Jänner 1939 und am 1. Jänner 1956 eine Erwerbstätigkeit im Inland zulässigerweise ausgeübt haben, bedürfen der im § 254 vorgesehenen Bewilligung nicht.