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Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Kommanditgesellschaften auf Aktien sind mit 31. Dezember 1966 aufgelöst, sofern sie nicht früher nach Maßgabe der Bestimmungen des bisherigen Aktiengesetzes verschmolzen, umgewandelt oder aufgelöst oder nach denen des Umwandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1954, umgewandelt worden sind. Bis dahin sowie bei der Abwicklung im Fall der Auflösung gelten für sie die Bestimmungen des bisherigen Aktiengesetzes.
Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Kommanditgesellschaften auf Aktien sind mit 31. Dezember 1966 aufgelöst, sofern sie nicht früher nach Maßgabe der Bestimmungen des bisherigen Aktiengesetzes verschmolzen, umgewandelt oder aufgelöst oder nach denen des Umwandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1954, umgewandelt worden sind. Bis dahin sowie bei der Abwicklung im Fall der Auflösung gelten für sie die Bestimmungen des bisherigen Aktiengesetzes.