§ 258 AktG Zwangsstrafen

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 61 Abs. 1, 65a Abs. 3, 78e Abs. 1, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 95a Abs. 5, 96 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1, 2, 2a und 4, 105 Abs. 2, 108 Abs. 3 bis 5, 110 Abs. 1, 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133 Abs. 1 bis 3, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 dieses Bundesgesetzes vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 33, Absatz 3,, 61 Absatz eins,, 65a Absatz 3,, 78e Absatz eins,, 81, 89 Absatz eins,, 95 Absatz 2 und 3, 95a Absatz 5,, 96 Absatz eins und 3, 104 Absatz eins,, 2, 2a und 4, 105 Absatz 2,, 108 Absatz 3 bis 5, 110 Absatz eins,, 118 Absatz eins,, 128 Absatz 2,, 133 Absatz eins bis 3, 174 Absatz 2,, 197 Absatz 5,, 207 Absatz eins,, 211 Absatz eins und 2, 214 Absatz 2,, 225k Absatz eins, dieses Bundesgesetzes vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Anmeldungen zum Firmenbuch nach den §§ 28, 45, 46, 148 Abs. 1, §§ 151, 155, 162, 176, 192 Abs. 4, §§ 215, 225 Abs. 1 erster Satz, § 233 Abs. 5, §§ 240, 248 werden nicht erzwungen.Die Anmeldungen zum Firmenbuch nach den Paragraphen 28,, 45, 46, 148 Absatz eins,, Paragraphen 151,, 155, 162, 176, 192 Absatz 4,, Paragraphen 215,, 225 Absatz eins, erster Satz, Paragraph 233, Absatz 5,, Paragraphen 240,, 248 werden nicht erzwungen.

Stand vor dem 23.07.2019

In Kraft vom 20.07.2015 bis 23.07.2019
  1. (1)Absatz einsDie Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 61 Abs. 1, 65a Abs. 3, 78e Abs. 1, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 95a Abs. 5, 96 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1, 2, 2a und 4, 105 Abs. 2, 108 Abs. 3 bis 5, 110 Abs. 1, 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133 Abs. 1 bis 3, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 dieses Bundesgesetzes vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 33, Absatz 3,, 61 Absatz eins,, 65a Absatz 3,, 78e Absatz eins,, 81, 89 Absatz eins,, 95 Absatz 2 und 3, 95a Absatz 5,, 96 Absatz eins und 3, 104 Absatz eins,, 2, 2a und 4, 105 Absatz 2,, 108 Absatz 3 bis 5, 110 Absatz eins,, 118 Absatz eins,, 128 Absatz 2,, 133 Absatz eins bis 3, 174 Absatz 2,, 197 Absatz 5,, 207 Absatz eins,, 211 Absatz eins und 2, 214 Absatz 2,, 225k Absatz eins, dieses Bundesgesetzes vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Anmeldungen zum Firmenbuch nach den §§ 28, 45, 46, 148 Abs. 1, §§ 151, 155, 162, 176, 192 Abs. 4, §§ 215, 225 Abs. 1 erster Satz, § 233 Abs. 5, §§ 240, 248 werden nicht erzwungen.Die Anmeldungen zum Firmenbuch nach den Paragraphen 28,, 45, 46, 148 Absatz eins,, Paragraphen 151,, 155, 162, 176, 192 Absatz 4,, Paragraphen 215,, 225 Absatz eins, erster Satz, Paragraph 233, Absatz 5,, Paragraphen 240,, 248 werden nicht erzwungen.

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