§ 255 AktG (weggefallen)

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Abwickler
    1. 1.Ziffer einsin Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),
    2. 2.Ziffer 2in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,
    3. 3.Ziffer 3in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung,
    4. 4.Ziffer 4in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oderin Auskünften, die nach Paragraph 272, UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder
    5. 5.Ziffer 5in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden
    die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder als Abwickler einen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.
  3. (3)Absatz 3Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
§ 255 AktG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Abwickler
    1. 1.Ziffer einsin Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),
    2. 2.Ziffer 2in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,
    3. 3.Ziffer 3in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung,
    4. 4.Ziffer 4in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oderin Auskünften, die nach Paragraph 272, UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder
    5. 5.Ziffer 5in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden
    die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder als Abwickler einen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.
  3. (3)Absatz 3Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
§ 255 AktG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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