Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 253. Widersprechende Gesellschafter
(1) Jeder Jedem Gesellschafter, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, kann seine Aktiesteht gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Der Vorstand kann den Aktionären hiefür eine Ausschlußfrist von mindestens drei Monaten setzen. Die Fristsetzung ist erst nachoder einem Dritten, der Eintragung der Umwandlung zulässig. Sie ist, wenn der Aktionär bekannt ist, ihm besonders mitzuteilen, sonst ist sie dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
(2) Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Aktien sind durch die Gesellschaft für Rechnung des Aktionärs zum BörsenpreisBarabfindung angeboten hat, beim Fehlen eines solchen durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen; § 179 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß.
(3) Durch Abs. 1 und 2 wird das Recht des Aktionärs, seineauf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Aktien selbst zu veräußern, nicht berührt.
(4) Satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen stehen einer Veräußerung nach Abs. 2 § 244 Abs. 2 und 3 nicht entgegenund § 234b gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Prüfungsbericht den Gesellschaftern zu übersenden ist. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung muss mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.
§ 253. Widersprechende Gesellschafter
(1) Jeder Jedem Gesellschafter, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, kann seine Aktiesteht gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Der Vorstand kann den Aktionären hiefür eine Ausschlußfrist von mindestens drei Monaten setzen. Die Fristsetzung ist erst nachoder einem Dritten, der Eintragung der Umwandlung zulässig. Sie ist, wenn der Aktionär bekannt ist, ihm besonders mitzuteilen, sonst ist sie dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
(2) Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Aktien sind durch die Gesellschaft für Rechnung des Aktionärs zum BörsenpreisBarabfindung angeboten hat, beim Fehlen eines solchen durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen; § 179 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß.
(3) Durch Abs. 1 und 2 wird das Recht des Aktionärs, seineauf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Aktien selbst zu veräußern, nicht berührt.
(4) Satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen stehen einer Veräußerung nach Abs. 2 § 244 Abs. 2 und 3 nicht entgegenund § 234b gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Prüfungsbericht den Gesellschaftern zu übersenden ist. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung muss mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.