§ 222 AktG

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

AnwendungDer Verschmelzungsvertrag bedarf der Vorschriften über die Nachgründung

Wird der Verschmelzungsvertrag in den ersten zwei Jahren seit Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen, so gelten § 45 Abs. 2 und 3 und § 46 Abs. 1 bis 4 über die Nachgründung sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn der Gesamtnennbetrag der zu gewährenden Aktien den zehnten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft nicht übersteigt; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital zugrunde zu legennotariellen Beurkundung.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996

AnwendungDer Verschmelzungsvertrag bedarf der Vorschriften über die Nachgründung

Wird der Verschmelzungsvertrag in den ersten zwei Jahren seit Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen, so gelten § 45 Abs. 2 und 3 und § 46 Abs. 1 bis 4 über die Nachgründung sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn der Gesamtnennbetrag der zu gewährenden Aktien den zehnten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft nicht übersteigt; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital zugrunde zu legennotariellen Beurkundung.

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