§ 219 AktG Begriff der Verschmelzung

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

§ 219. Wesen der Verschmelzung

Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen:

1.

durch VeräußerungÜbertragung des Vermögens dereiner Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende GesellschaftGesellschaften) als Ganzes anim Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);, oder

2.

durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft,Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzeseine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der neuendieser Gesellschaft übergeht (Verschmelzung durch NeubildungNeugründung).

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1966 bis 30.06.1996

§ 219. Wesen der Verschmelzung

Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen:

1.

durch VeräußerungÜbertragung des Vermögens dereiner Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende GesellschaftGesellschaften) als Ganzes anim Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);, oder

2.

durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft,Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzeseine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der neuendieser Gesellschaft übergeht (Verschmelzung durch NeubildungNeugründung).

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