§ 219 AktG Begriff der Verschmelzung

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 219.Paragraph 219,

Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen

  1. 1.Ziffer einsdurch VeräußerungÜbertragung des Vermögens dereiner Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende GesellschaftGesellschaften) als Ganzes anim Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);, oder
  2. 2.Ziffer 2durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
  3. 2.Ziffer 2durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung).

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1966 bis 30.06.1996
§ 219.Paragraph 219,

Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen

  1. 1.Ziffer einsdurch VeräußerungÜbertragung des Vermögens dereiner Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende GesellschaftGesellschaften) als Ganzes anim Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);, oder
  2. 2.Ziffer 2durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
  3. 2.Ziffer 2durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung).

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