§ 215 AktG

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.

(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des KonkursesKonkursverfahrens aufgelöst, der Konkursdas Konkursverfahren aber nach Abschlußdurch Bestätigung eines ZwangsausgleichsSanierungsplans (§ 157 § 152 IOInsolvenzordnung) oder mangels Teilnahme oder Vermögens (§ 166 Insolvenzordnung) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 § 123b IOInsolvenzordnung) aufgehoben worden ist.

(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden; sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist.

(4) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung, bevor er in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.07.2010

(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.

(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des KonkursesKonkursverfahrens aufgelöst, der Konkursdas Konkursverfahren aber nach Abschlußdurch Bestätigung eines ZwangsausgleichsSanierungsplans (§ 157 § 152 IOInsolvenzordnung) oder mangels Teilnahme oder Vermögens (§ 166 Insolvenzordnung) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 § 123b IOInsolvenzordnung) aufgehoben worden ist.

(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden; sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist.

(4) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung, bevor er in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.

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