§ 211 AktG Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft kann beibehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die §§ 96 Abs. 1 und 104 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 222, 236, 237 bis 243b, 277 bis 279 und 281 UGB.Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die Paragraphen 96, Absatz eins und 104 Absatz eins, bis 3 dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 222,, 236, 237 bis 243b, 277 bis 279 und 281 UGB.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die §§ 224 bis 230 über die Gliederung und die §§ 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des UGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die §§ 269 bis 276 UGB sinngemäß.Die Paragraphen 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die Paragraphen 224 bis 230 über die Gliederung und die Paragraphen 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des UGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die Paragraphen 269 bis 276 UGB sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches über die Bücher sind anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Vorschriften für den Jahresabschluß gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.08.2009 bis 19.07.2015
  1. (1)Absatz einsDie Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft kann beibehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die §§ 96 Abs. 1 und 104 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 222, 236, 237 bis 243b, 277 bis 279 und 281 UGB.Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die Paragraphen 96, Absatz eins und 104 Absatz eins, bis 3 dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 222,, 236, 237 bis 243b, 277 bis 279 und 281 UGB.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die §§ 224 bis 230 über die Gliederung und die §§ 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des UGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die §§ 269 bis 276 UGB sinngemäß.Die Paragraphen 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die Paragraphen 224 bis 230 über die Gliederung und die Paragraphen 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des UGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die Paragraphen 269 bis 276 UGB sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches über die Bücher sind anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Vorschriften für den Jahresabschluß gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz.

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