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Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanzdes Jahresabschlusses für eindas Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren nachdem der BeschlußfassungBeschluß über die Kapitalherabsetzung beginntgefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstigedie Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanzdes Jahresabschlusses für eindas Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren nachdem der BeschlußfassungBeschluß über die Kapitalherabsetzung beginntgefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstigedie Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.