§ 185 AktG Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanzdes Jahresabschlusses für eindas Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren nachdem der BeschlußfassungBeschluß über die Kapitalherabsetzung beginntgefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstigedie Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.08.1990 bis 30.09.1997

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanzdes Jahresabschlusses für eindas Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren nachdem der BeschlußfassungBeschluß über die Kapitalherabsetzung beginntgefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstigedie Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.

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