§ 176 AktG Anmeldung des Beschlusses

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 176. Anmeldung des Beschlusses

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.07.2009

§ 176. Anmeldung des Beschlusses

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

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