§ 163 AktG

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

§ 163. Veröffentlichung der Eintragung

In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Angaben im § 160 Abs. 2 und, die im § 161 für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 161 Abs. 3) aufzunehmen; für. Für die Festsetzungen nachgemäß § 161 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1966 bis 30.06.1996

§ 163. Veröffentlichung der Eintragung

In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Angaben im § 160 Abs. 2 und, die im § 161 für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 161 Abs. 3) aufzunehmen; für. Für die Festsetzungen nachgemäß § 161 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.

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