§ 102 AktG

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 102. Allgemeines

(1) Die Hauptversammlung dient der gemeinschaftlichen Willensbildung der Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats habenHauptversammlung muss an einem Ort im Inland stattfinden, auch wenn sie nicht Aktionäre sindden die Satzung bestimmt. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, das Rechtfindet die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft statt oder am Sitz einer inländischen Börse, an der Hauptversammlung teilzunehmendie Aktien der Gesellschaft notiert sind.

(3) Die Satzung kann bestimmenvorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass die GesellschaftAktionäre an der Hauptversammlung im Weg elektronischer Kommunikation teilnehmen und auf diese Weise einzelne oder alle Rechte ausüben können. Den Aktionären können insbesondere eine oder mehrere der nachstehend angeführten Formen der Teilnahme angeboten werden:

1.

Teilnahme an einer zeitgleich mit der Hauptversammlung an einem anderen Ort im Inland oder Ausland stattfindenden Versammlung, die entsprechend den Vorschriften für die Hauptversammlung einberufen und durchgeführt wird und für die gesamte Dauer der Hauptversammlung mit dieser durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden ist (Satellitenversammlung);

2.

Teilnahme an der Hauptversammlung während ihrer gesamten Dauer von jedem Ort aus mittels einer akustischen und allenfalls auch optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit, die es den Aktionären ermöglicht, dem Verlauf der Verhandlungen zu folgen und sich, sofern ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt, selbst an die Hauptversammlung zu wenden (Fernteilnahme);

3.

Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg von jedem Ort aus (Fernabstimmung; § 126).

(4) Die Satzung kann auch vorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung in Tonfür die nicht anwesenden Aktionäre akustisch und Bild aufzeichnen darfallenfalls auch optisch in Echtzeit übertragen wird (Übertragung der Hauptversammlung). Gesellschaften, deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 sind, dürfenBei einer börsenotierten Gesellschaft kann auch die Aufzeichnungen öffentlich übertragenöffentliche Übertragung vorgesehen werden.

(5) Ist bei einer Satellitenversammlung (Abs. 3 Z 1) die Kommunikation zwischen den Versammlungsorten gestört, so hat der Vorsitzende die Hauptversammlung für die Dauer der Störung zu unterbrechen. In allen anderen Fällen der elektronischen Teilnahme gemäß Abs. 3 sowie bei einer Übertragung gemäß Abs. 4 kann ein Aktionär aus einer Störung der Kommunikation nur dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft ableiten, wenn diese ein Verschulden trifft.

(6) Die Satzung kann vorsehen, dass die Aktionäre durch die Abstimmung per Brief gemäß § 127 an der Hauptversammlung teilnehmen können.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 15.12.2007 bis 31.07.2009

§ 102. Allgemeines

(1) Die Hauptversammlung dient der gemeinschaftlichen Willensbildung der Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats habenHauptversammlung muss an einem Ort im Inland stattfinden, auch wenn sie nicht Aktionäre sindden die Satzung bestimmt. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, das Rechtfindet die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft statt oder am Sitz einer inländischen Börse, an der Hauptversammlung teilzunehmendie Aktien der Gesellschaft notiert sind.

(3) Die Satzung kann bestimmenvorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass die GesellschaftAktionäre an der Hauptversammlung im Weg elektronischer Kommunikation teilnehmen und auf diese Weise einzelne oder alle Rechte ausüben können. Den Aktionären können insbesondere eine oder mehrere der nachstehend angeführten Formen der Teilnahme angeboten werden:

1.

Teilnahme an einer zeitgleich mit der Hauptversammlung an einem anderen Ort im Inland oder Ausland stattfindenden Versammlung, die entsprechend den Vorschriften für die Hauptversammlung einberufen und durchgeführt wird und für die gesamte Dauer der Hauptversammlung mit dieser durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden ist (Satellitenversammlung);

2.

Teilnahme an der Hauptversammlung während ihrer gesamten Dauer von jedem Ort aus mittels einer akustischen und allenfalls auch optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit, die es den Aktionären ermöglicht, dem Verlauf der Verhandlungen zu folgen und sich, sofern ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt, selbst an die Hauptversammlung zu wenden (Fernteilnahme);

3.

Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg von jedem Ort aus (Fernabstimmung; § 126).

(4) Die Satzung kann auch vorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung in Tonfür die nicht anwesenden Aktionäre akustisch und Bild aufzeichnen darfallenfalls auch optisch in Echtzeit übertragen wird (Übertragung der Hauptversammlung). Gesellschaften, deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 sind, dürfenBei einer börsenotierten Gesellschaft kann auch die Aufzeichnungen öffentlich übertragenöffentliche Übertragung vorgesehen werden.

(5) Ist bei einer Satellitenversammlung (Abs. 3 Z 1) die Kommunikation zwischen den Versammlungsorten gestört, so hat der Vorsitzende die Hauptversammlung für die Dauer der Störung zu unterbrechen. In allen anderen Fällen der elektronischen Teilnahme gemäß Abs. 3 sowie bei einer Übertragung gemäß Abs. 4 kann ein Aktionär aus einer Störung der Kommunikation nur dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft ableiten, wenn diese ein Verschulden trifft.

(6) Die Satzung kann vorsehen, dass die Aktionäre durch die Abstimmung per Brief gemäß § 127 an der Hauptversammlung teilnehmen können.

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