§ 91 AktG

Aktiengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.07.2009

Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

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