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Legende:
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§ 82. Buchführung
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücherein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
§ 82. Buchführung
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücherein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.