§ 82 AktG Rechnungswesen

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 82. Buchführung

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücherein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.01.1966 bis 30.06.1998

§ 82. Buchführung

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücherein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.

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