§ 28a AktG

Aktiengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

(1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des Nennbetragsgeringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetragdiesen auch den Mehrbetrag umfassen.

(2) Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. Der Wert muß den Ausgabebetrag der Aktien erreichen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.1998

(1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des Nennbetragsgeringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetragdiesen auch den Mehrbetrag umfassen.

(2) Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. Der Wert muß den Ausgabebetrag der Aktien erreichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten