§ 28a AktG Leistung der Einlagen

Aktiengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

(1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des Nennbetragsgeringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetragdiesen auch den Mehrbetrag umfassen.

(2) Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. Der Wert muß den Ausgabebetrag der Aktien erreichen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.1998

(1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des Nennbetragsgeringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetragdiesen auch den Mehrbetrag umfassen.

(2) Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. Der Wert muß den Ausgabebetrag der Aktien erreichen.

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