§ 7 AktG Mindestnennbetrag des Grundkapitals

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§. 7. Mindestnennbetrag des Grundkapitals

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 1,000.000 S70 000 Euro.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.12.1998

§. 7. Mindestnennbetrag des Grundkapitals

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 1,000.000 S70 000 Euro.

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