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§ 6. Grundkapital
(1) Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt.
(2) Das Grundkapital und die Aktien müssen Es hat auf einen in der geltenden WährungEuro bestimmten Nennbetrag zu lauten.
§ 6. Grundkapital
(1) Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt.
(2) Das Grundkapital und die Aktien müssen Es hat auf einen in der geltenden WährungEuro bestimmten Nennbetrag zu lauten.