§ 43 FBG

Firmenbuchgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§§ 5a, 6 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006 treten am 18. August 2006 in Kraft.“Paragraphen 5 a,, 6 Ziffer 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, treten am 18. August 2006 in Kraft.“
  2. (2)Absatz 2§§ 4, 12, 29, 33, 34, 35b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 103/2006 treten am 1. Jänner 2007, § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 103/2006 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.Paragraphen 4,, 12, 29, 33, 34, 35b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2006, treten am 1. Jänner 2007, Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2006, tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006 ist auf Schriftstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 eingereicht wurden. Urkunden, die bereits vor dem 31. Dezember 2006 eingereicht und noch nicht in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wurden, sind in diese aufzunehmen, sobald einem Verlangen auf Offenlegung in elektronischer Form stattgegeben wird. Im übrigen ist die Urkundensammlung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu führen.Paragraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, ist auf Schriftstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 eingereicht wurden. Urkunden, die bereits vor dem 31. Dezember 2006 eingereicht und noch nicht in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wurden, sind in diese aufzunehmen, sobald einem Verlangen auf Offenlegung in elektronischer Form stattgegeben wird. Im übrigen ist die Urkundensammlung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu führen.
  4. (4)Absatz 4In die Teile der Urkundensammlung, die in Papierform geführt werden, ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind von nur in Papierform vorliegenden Schriftstücken Ablichtungen zu übermitteln. In diese Schriftstücke wird darüber hinaus auf Verlangen Einsicht in elektronischer Form gewährt, wenn sie Kapitalgesellschaften betreffen und nicht mehr als zehn Jahre vor dem Einlangen des Einsichtsverlangens eingereicht wurden. Die Einsicht in elektronischer Form ist dadurch zu gewähren, dass die gewünschte Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen und der Einsichtswerber hievon zum Zweck der Abfrage nach § 34 verständigt wird. Die Gebühren für die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage nach § 34 bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung ebenso wie die nähere Vorgehensweise bei der Aufnahme von Urkunden in die Datenbank durch Verordnung. Die Urkunden werden erst dann in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Die Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.In die Teile der Urkundensammlung, die in Papierform geführt werden, ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind von nur in Papierform vorliegenden Schriftstücken Ablichtungen zu übermitteln. In diese Schriftstücke wird darüber hinaus auf Verlangen Einsicht in elektronischer Form gewährt, wenn sie Kapitalgesellschaften betreffen und nicht mehr als zehn Jahre vor dem Einlangen des Einsichtsverlangens eingereicht wurden. Die Einsicht in elektronischer Form ist dadurch zu gewähren, dass die gewünschte Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen und der Einsichtswerber hievon zum Zweck der Abfrage nach Paragraph 34, verständigt wird. Die Gebühren für die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage nach Paragraph 34, bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung ebenso wie die nähere Vorgehensweise bei der Aufnahme von Urkunden in die Datenbank durch Verordnung. Die Urkunden werden erst dann in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Die Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.
  5. (5)Absatz 5§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am der Kundmachung folgenden Tag, § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, tritt am der Kundmachung folgenden Tag, Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 3 Abs. 1 Z 14, die Überschrift vor § 39 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 14a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14,, die Überschrift vor Paragraph 39 und Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14 a, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 22 Abs. 1 und 24 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft; § 24 ist auf Pflichtverstöße anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.Die Paragraphen 22, Absatz eins und 24 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft; Paragraph 24, ist auf Pflichtverstöße anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.
  8. (8)Absatz 8§ 3 Abs. 3, § 5 Z 4b und § 11 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Die Anmeldung gemäß § 5 Z 4b ist bis zum 31. Juli 2012 vorzunehmen.Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Ziffer 4 b und Paragraph 11, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Die Anmeldung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4 b, ist bis zum 31. Juli 2012 vorzunehmen.
  9. (9)Absatz 9§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 25 und 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 25 und 34 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 13 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1b, § 37, § 40 Abs. 1, § 41 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind § 40 Abs. 1, § 41 und § 42 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Verordnung nach § 37 Abs. 4 darf bereits vor dem 1. Juni 2017 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz eins b,, Paragraph 37,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 42, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Verordnung nach Paragraph 37, Absatz 4, darf bereits vor dem 1. Juni 2017 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
  14. (14)Absatz 14§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Eintragungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Eintragungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.
  15. (15)Absatz 15§ 22 Abs. 1 sowie § 40 Abs. 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 22, Absatz eins, sowie Paragraph 40, Absatz eins bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  17. (17)Absatz 17§ 20a, § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1b, § 35b Abs. 3 sowie § 37 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Änderung der Verordnung nach § 37 Abs. 4 darf bereits vor dem 1. Dezember 2022 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Paragraph 20 a,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz eins b,, Paragraph 35 b, Absatz 3, sowie Paragraph 37, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Änderung der Verordnung nach Paragraph 37, Absatz 4, darf bereits vor dem 1. Dezember 2022 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  18. (18)Absatz 18§ 5 Z 4 und § 37 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, treten mit 1. August 2023 in Kraft.Paragraph 5, Ziffer 4 und Paragraph 37, Absatz 3, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, treten mit 1. August 2023 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19§ 3 Abs. 2a, § 19a samt Überschrift und § 38 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 3 Abs. 2a ist auf Anmeldungen zum Firmenbuch anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.Paragraph 3, Absatz 2 a,, Paragraph 19 a, samt Überschrift und Paragraph 38, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2 a, ist auf Anmeldungen zum Firmenbuch anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.
  20. (20)Absatz 20§ 2 Z 5a und § 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 5 Z 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 5 a und Paragraph 5, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 5, Ziffer 2 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  21. (21)Absatz 21§ 6 Abs. 1 Z 6 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 31.12.2023 bis 22.07.2024
  1. (1)Absatz eins§§ 5a, 6 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006 treten am 18. August 2006 in Kraft.“Paragraphen 5 a,, 6 Ziffer 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, treten am 18. August 2006 in Kraft.“
  2. (2)Absatz 2§§ 4, 12, 29, 33, 34, 35b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 103/2006 treten am 1. Jänner 2007, § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 103/2006 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.Paragraphen 4,, 12, 29, 33, 34, 35b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2006, treten am 1. Jänner 2007, Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2006, tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006 ist auf Schriftstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 eingereicht wurden. Urkunden, die bereits vor dem 31. Dezember 2006 eingereicht und noch nicht in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wurden, sind in diese aufzunehmen, sobald einem Verlangen auf Offenlegung in elektronischer Form stattgegeben wird. Im übrigen ist die Urkundensammlung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu führen.Paragraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, ist auf Schriftstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 eingereicht wurden. Urkunden, die bereits vor dem 31. Dezember 2006 eingereicht und noch nicht in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wurden, sind in diese aufzunehmen, sobald einem Verlangen auf Offenlegung in elektronischer Form stattgegeben wird. Im übrigen ist die Urkundensammlung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu führen.
  4. (4)Absatz 4In die Teile der Urkundensammlung, die in Papierform geführt werden, ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind von nur in Papierform vorliegenden Schriftstücken Ablichtungen zu übermitteln. In diese Schriftstücke wird darüber hinaus auf Verlangen Einsicht in elektronischer Form gewährt, wenn sie Kapitalgesellschaften betreffen und nicht mehr als zehn Jahre vor dem Einlangen des Einsichtsverlangens eingereicht wurden. Die Einsicht in elektronischer Form ist dadurch zu gewähren, dass die gewünschte Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen und der Einsichtswerber hievon zum Zweck der Abfrage nach § 34 verständigt wird. Die Gebühren für die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage nach § 34 bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung ebenso wie die nähere Vorgehensweise bei der Aufnahme von Urkunden in die Datenbank durch Verordnung. Die Urkunden werden erst dann in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Die Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.In die Teile der Urkundensammlung, die in Papierform geführt werden, ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind von nur in Papierform vorliegenden Schriftstücken Ablichtungen zu übermitteln. In diese Schriftstücke wird darüber hinaus auf Verlangen Einsicht in elektronischer Form gewährt, wenn sie Kapitalgesellschaften betreffen und nicht mehr als zehn Jahre vor dem Einlangen des Einsichtsverlangens eingereicht wurden. Die Einsicht in elektronischer Form ist dadurch zu gewähren, dass die gewünschte Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen und der Einsichtswerber hievon zum Zweck der Abfrage nach Paragraph 34, verständigt wird. Die Gebühren für die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage nach Paragraph 34, bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung ebenso wie die nähere Vorgehensweise bei der Aufnahme von Urkunden in die Datenbank durch Verordnung. Die Urkunden werden erst dann in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Die Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.
  5. (5)Absatz 5§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am der Kundmachung folgenden Tag, § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, tritt am der Kundmachung folgenden Tag, Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 3 Abs. 1 Z 14, die Überschrift vor § 39 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 14a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14,, die Überschrift vor Paragraph 39 und Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14 a, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 22 Abs. 1 und 24 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft; § 24 ist auf Pflichtverstöße anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.Die Paragraphen 22, Absatz eins und 24 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft; Paragraph 24, ist auf Pflichtverstöße anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.
  8. (8)Absatz 8§ 3 Abs. 3, § 5 Z 4b und § 11 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Die Anmeldung gemäß § 5 Z 4b ist bis zum 31. Juli 2012 vorzunehmen.Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Ziffer 4 b und Paragraph 11, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Die Anmeldung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4 b, ist bis zum 31. Juli 2012 vorzunehmen.
  9. (9)Absatz 9§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 25 und 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 25 und 34 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 13 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1b, § 37, § 40 Abs. 1, § 41 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind § 40 Abs. 1, § 41 und § 42 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Verordnung nach § 37 Abs. 4 darf bereits vor dem 1. Juni 2017 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz eins b,, Paragraph 37,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 42, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Verordnung nach Paragraph 37, Absatz 4, darf bereits vor dem 1. Juni 2017 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
  14. (14)Absatz 14§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Eintragungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Eintragungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.
  15. (15)Absatz 15§ 22 Abs. 1 sowie § 40 Abs. 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 22, Absatz eins, sowie Paragraph 40, Absatz eins bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  17. (17)Absatz 17§ 20a, § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1b, § 35b Abs. 3 sowie § 37 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Änderung der Verordnung nach § 37 Abs. 4 darf bereits vor dem 1. Dezember 2022 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Paragraph 20 a,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz eins b,, Paragraph 35 b, Absatz 3, sowie Paragraph 37, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Änderung der Verordnung nach Paragraph 37, Absatz 4, darf bereits vor dem 1. Dezember 2022 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  18. (18)Absatz 18§ 5 Z 4 und § 37 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, treten mit 1. August 2023 in Kraft.Paragraph 5, Ziffer 4 und Paragraph 37, Absatz 3, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, treten mit 1. August 2023 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19§ 3 Abs. 2a, § 19a samt Überschrift und § 38 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 3 Abs. 2a ist auf Anmeldungen zum Firmenbuch anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.Paragraph 3, Absatz 2 a,, Paragraph 19 a, samt Überschrift und Paragraph 38, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2 a, ist auf Anmeldungen zum Firmenbuch anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.
  20. (20)Absatz 20§ 2 Z 5a und § 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 5 Z 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 5 a und Paragraph 5, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 5, Ziffer 2 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  21. (21)Absatz 21§ 6 Abs. 1 Z 6 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

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