§ 39 FBG Auflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens

Firmenbuchgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkursdas Insolvenzverfahren mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendenkostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.

(2) Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.07.2010

(1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkursdas Insolvenzverfahren mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendenkostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.

(2) Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

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