§ 34 FBG

Firmenbuchgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

(1a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.

(1b) Für die Einzelabfrage ist auch ein Teilauszug (Kurzinformation) anzubieten, der neben der Firmenbuchnummer die Firma, die Rechtsform, den Sitz, den Registerstaat und die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers enthält.

(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.

  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.
  2. (1a)Absatz eins aElektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.
  3. (1b)Absatz eins bFür die Einzelabfrage ist auch eine kostenlose Kurzinformation anzubieten, die folgende Angaben über den Rechtsträger enthält:
    1. 1.Ziffer einsFirma (§ 3 Abs. 1 Z 2) und Rechtsform (§ 3 Abs. 1 Z 3);Firma (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) und Rechtsform (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,);
    2. 2.Ziffer 2Sitz und Geschäftsanschrift (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Registerstaat;Sitz und Geschäftsanschrift (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) sowie Registerstaat;
    3. 3.Ziffer 3Firmenbuchnummer (§ 3 Abs. 1 Z 1) und einheitliche Europäische Kennung (§ 37 Abs. 2);Firmenbuchnummer (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) und einheitliche Europäische Kennung (Paragraph 37, Absatz 2,);
    4. 4.Ziffer 4Adresse der Internetseite (§ 3 Abs. 3 oder § 5 Z 4b), falls vorhanden;Adresse der Internetseite (Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 5, Ziffer 4 b,), falls vorhanden;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Eintragungen im Insolvenzverfahren (§ 3 Abs. 1 Z 14) sowie sonstige Eintragungen betreffend die Auflösung oder Abwicklung;gegebenenfalls Eintragungen im Insolvenzverfahren (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14,) sowie sonstige Eintragungen betreffend die Auflösung oder Abwicklung;
    6. 6.Ziffer 6Geschäftszweig (§ 3 Abs. 1 Z 5);Geschäftszweig (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,);
    7. 7.Ziffer 7Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers oder der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (§ 3 Abs. 1 Z 8);Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers oder der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8,);
    8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (§ 3 Abs. 1 Z 12);gegebenenfalls Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12,);
    9. 9.Ziffer 9Zweigniederlassungen (§ 3 Abs. 1 Z 6), falls vorhanden.Zweigniederlassungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,), falls vorhanden.
  4. (2)Absatz 2Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022, in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 28.07.2022 bis 30.11.2022
(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

(1a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.

(1b) Für die Einzelabfrage ist auch ein Teilauszug (Kurzinformation) anzubieten, der neben der Firmenbuchnummer die Firma, die Rechtsform, den Sitz, den Registerstaat und die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers enthält.

(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.

  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.
  2. (1a)Absatz eins aElektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.
  3. (1b)Absatz eins bFür die Einzelabfrage ist auch eine kostenlose Kurzinformation anzubieten, die folgende Angaben über den Rechtsträger enthält:
    1. 1.Ziffer einsFirma (§ 3 Abs. 1 Z 2) und Rechtsform (§ 3 Abs. 1 Z 3);Firma (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) und Rechtsform (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,);
    2. 2.Ziffer 2Sitz und Geschäftsanschrift (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Registerstaat;Sitz und Geschäftsanschrift (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) sowie Registerstaat;
    3. 3.Ziffer 3Firmenbuchnummer (§ 3 Abs. 1 Z 1) und einheitliche Europäische Kennung (§ 37 Abs. 2);Firmenbuchnummer (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) und einheitliche Europäische Kennung (Paragraph 37, Absatz 2,);
    4. 4.Ziffer 4Adresse der Internetseite (§ 3 Abs. 3 oder § 5 Z 4b), falls vorhanden;Adresse der Internetseite (Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 5, Ziffer 4 b,), falls vorhanden;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Eintragungen im Insolvenzverfahren (§ 3 Abs. 1 Z 14) sowie sonstige Eintragungen betreffend die Auflösung oder Abwicklung;gegebenenfalls Eintragungen im Insolvenzverfahren (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14,) sowie sonstige Eintragungen betreffend die Auflösung oder Abwicklung;
    6. 6.Ziffer 6Geschäftszweig (§ 3 Abs. 1 Z 5);Geschäftszweig (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,);
    7. 7.Ziffer 7Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers oder der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (§ 3 Abs. 1 Z 8);Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers oder der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8,);
    8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (§ 3 Abs. 1 Z 12);gegebenenfalls Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12,);
    9. 9.Ziffer 9Zweigniederlassungen (§ 3 Abs. 1 Z 6), falls vorhanden.Zweigniederlassungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,), falls vorhanden.
  4. (2)Absatz 2Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022, in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.

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