§ 9 FBG

Firmenbuchgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der EinzelkaufleuteEinzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung, bei eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der EinzelkaufleuteEinzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung, bei eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.

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